Eßl zu Missverständnissen unter konventionell wirtschaftenden Bauern:
Tierhaltung: Bauern brauchen praktikable Regelungen

LK-Präsident Abg. z. NR Franz Eßl nahm am Dienstag neuerlich zur Diskussion um die Vorschriften in der Tierhaltung Stellung: „Viele Bauern haben mich angerufen und mich um Klarstellung gebeten.
Die Vorschriften unterscheiden zwischen konventionell wirtschaftenden und biologisch wirtschaftenden Betrieben“, so Eßl:
 

Anbindehaltung bei Rindern:
 
O Konventionell wirtschaftende Betriebe:
Rinder können auch weiterhin in Anbindehaltung gehalten werden, wenn diese an 90 Tagen im Jahr den Standplatz verlassen können (Weidegang ab 2010 oder Auslauf ab 2012).
Eßl: „Es ist mir gelungen, das vielfach verlangte generelle Verbot der Anbindehaltung im Interesse der vielen bäuerlichen Tierhalter abzuwenden.“
 
O Biologisch wirtschaftende Betriebe:
Es besteht seit 2000 EU-weit ein Verbot der Anbindehaltung, dieses Verbot sah Übergangsfristen bis zum Jahre 2010 vor.
Eßl: „Ich konnte erreichen, dass diese Übergangsfrist bis Ende 2013 verlängert wurde. Nach dieser Zeit werden mit einer Kleinerzeugerregelung Betriebe unter 35 Großvieheinheiten (GVE) vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen sein, wenn diese mindestens 24 TGI Punkte erreichen.
 
Bei Kälbern (bis sechs Monate) ist die Anbindehaltung generell verboten (konventionell und bio).
 

Zugang ins Freie für Kälber:
 
O Konventionell wirtschaftende Betriebe:
Für konventionell wirtschaftende Betriebe gibt es keine Vorschriften. Es trifft diese Bestimmung für konventionell wirtschaftende Betriebe daher überhaupt nicht zu.
 
O Biologisch wirtschaftende Betriebe:
Die EU-Bioverordnung sieht eine Weideverpflichtung für alle Pflanzenfresser vor. Nähere Definitionen gibt es noch nicht. Zuständig hiefür ist in Österreich Gesundheitsminister Stöger.
Eßl: „Ich kämpfe für praktikable Lösungen. Wir verhandeln mit dem Gesundheitsministerium seit Monaten über ein neues Biodurchführungsgesetz samt dem dazugehörenden Sanktionskatalog.“
 
 
Zugang ins Freie für Schweine:
 
O Konventionell wirtschaftende Betriebe:
Für konventionell wirtschaftende Betriebe gibt es keine Vorschriften. Es trifft diese Bestimmung für konventionell wirtschaftende Betriebe daher überhaupt nicht zu.
 
O Biologisch wirtschaftende Betriebe:
Für Biobetriebe gilt grundsätzlich, dass alle Tiere Auslauf oder Weide haben müssen. Die EU-Verordnung lässt allerdings zu, dass einzelne Produktionszweige, wie z. B. Schweine- oder Hühnerhaltung, für den Eigenbedarf konventionell betrieben werden und damit diesen Bestimmungen nicht unterliegen.
Diese Möglichkeit gibt es allerdings nicht für Bio-Austria-Betriebe, weil die Richtlinien des Verbandes Bio Austria dies nicht zulassen.
 
Eßl: „Ich kämpfe laufend für praktikable Lösungen in der Tierhaltung. Dabei sind bereits große Schritte gelungen, einiges liegt aber noch vor uns. Die Verhandlungen mit dem Gesundheitsministerium und dem dafür ressortzuständigen Minister Stöger führen wir mit Nachdruck. Ich hoffe dabei auf die Unterstützung der Bäuerinnen und Bauern sowie aller Fraktionen.“