Eßl zu Missverständnissen unter konventionell wirtschaftenden Bauern:
Tierhaltung: Bauern brauchen praktikable Regelungen
LK-Präsident Abg. z. NR Franz Eßl nahm
am Dienstag neuerlich zur Diskussion um die Vorschriften in der
Tierhaltung Stellung: „Viele Bauern haben mich angerufen und mich
um Klarstellung gebeten.
Die Vorschriften unterscheiden zwischen konventionell wirtschaftenden
und biologisch wirtschaftenden Betrieben“, so Eßl:
Anbindehaltung bei Rindern:
O Konventionell wirtschaftende Betriebe:
Rinder können auch weiterhin in Anbindehaltung gehalten werden,
wenn diese an 90 Tagen im Jahr den Standplatz verlassen können
(Weidegang ab 2010 oder Auslauf ab 2012).
Eßl: „Es ist mir gelungen, das vielfach verlangte generelle
Verbot der Anbindehaltung im Interesse der vielen bäuerlichen
Tierhalter abzuwenden.“
O Biologisch wirtschaftende Betriebe:
Es besteht seit 2000 EU-weit ein Verbot der Anbindehaltung, dieses Verbot sah Übergangsfristen bis zum Jahre 2010 vor.
Eßl: „Ich konnte erreichen, dass diese Übergangsfrist
bis Ende 2013 verlängert wurde. Nach dieser Zeit werden mit einer
Kleinerzeugerregelung Betriebe unter 35 Großvieheinheiten (GVE)
vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen sein, wenn diese mindestens
24 TGI Punkte erreichen.
Bei Kälbern (bis sechs Monate) ist die Anbindehaltung generell verboten (konventionell und bio).
Zugang ins Freie für Kälber:
O Konventionell wirtschaftende Betriebe:
Für konventionell wirtschaftende Betriebe gibt es keine
Vorschriften. Es trifft diese Bestimmung für konventionell
wirtschaftende Betriebe daher überhaupt nicht zu.
O Biologisch wirtschaftende Betriebe:
Die EU-Bioverordnung sieht eine Weideverpflichtung für alle
Pflanzenfresser vor. Nähere Definitionen gibt es noch nicht.
Zuständig hiefür ist in Österreich Gesundheitsminister
Stöger.
Eßl: „Ich kämpfe für praktikable Lösungen.
Wir verhandeln mit dem Gesundheitsministerium seit Monaten über
ein neues Biodurchführungsgesetz samt dem dazugehörenden
Sanktionskatalog.“
Zugang ins Freie für Schweine:
O Konventionell wirtschaftende Betriebe:
Für konventionell wirtschaftende Betriebe gibt es keine
Vorschriften. Es trifft diese Bestimmung für konventionell
wirtschaftende Betriebe daher überhaupt nicht zu.
O Biologisch wirtschaftende Betriebe:
Für Biobetriebe gilt grundsätzlich, dass alle Tiere Auslauf
oder Weide haben müssen. Die EU-Verordnung lässt allerdings
zu, dass einzelne Produktionszweige, wie z. B. Schweine- oder
Hühnerhaltung, für den Eigenbedarf konventionell betrieben
werden und damit diesen Bestimmungen nicht unterliegen.
Diese Möglichkeit gibt es allerdings nicht für
Bio-Austria-Betriebe, weil die Richtlinien des Verbandes Bio Austria
dies nicht zulassen.
Eßl: „Ich kämpfe laufend für praktikable
Lösungen in der Tierhaltung. Dabei sind bereits große
Schritte gelungen, einiges liegt aber noch vor uns. Die Verhandlungen
mit dem Gesundheitsministerium und dem dafür
ressortzuständigen Minister Stöger führen wir mit
Nachdruck. Ich hoffe dabei auf die Unterstützung der
Bäuerinnen und Bauern sowie aller Fraktionen.“